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2. Juli 2026 – Tax
Vermietetes Grundstück ist nicht automatisch Verwaltungsvermögen

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein vermietetes Betriebsgrundstück nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehört, wenn zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft eine Betriebsaufspaltung besteht und die Gesellschafter ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen auch mittelbar über eine Holdinggesellschaft durchsetzen können (Az. 7 K 529/23).

Im Streitfall erbten die Kläger Anteile an einer Familien-KG. Zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehörte ein Grundstück, das an eine Betriebsgesellschaft vermietet war. Das Finanzamt behandelte das Grundstück als Verwaltungsvermögen, weil die Gesellschafter nicht unmittelbar, sondern nur über eine Holdinggesellschaft an der Betriebsgesellschaft beteiligt waren. Dadurch hätte sich der Umfang der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen verringert.

Das Finanzgericht Köln entschied dagegen, dass auch eine mittelbare Beteiligung ausreichen kann. Maßgeblich sei, dass die Gesellschafter sowohl im überlassenden als auch im nutzenden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen können. Eine unmittelbare Beteiligung sei dafür nach dem Gesetz nicht erforderlich. Das Grundstück gehöre deshalb im entschiedenen Fall nicht zum Verwaltungsvermögen.

Nicht erfolgreich war die Klage hingegen hinsichtlich der Frage, nach welchem Maßstab das Verwaltungsvermögen auf die Gesellschafter aufzuteilen ist. Insoweit bestätigte das Gericht die Auffassung der Finanzverwaltung.

Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. II R 4/26).