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2. Juli 2026 – Tax
Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Pauschalangeboten in der Gastronomie

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 dauerhaft wiedereingeführt. Damit erübrigt sich im Prinzip die Diskussion, ob (noch) eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Nahrungsmitteln zu 7 % oder schon ein Restaurationsumsatz zu 19 % vorliegt. Diese Zweiteilung betraf bislang nicht nur klassische Restaurants, sondern gleichermaßen Bäckereien, Metzgereien, Caterer, Kantinen, Imbissbetriebe sowie die Verpflegung in Schulen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Während bei der Einzelabrechnung jede Position (Getränk oder Speise) einem eindeutigen Steuersatz zugeordnet werden kann, entstehen bei Angeboten zu einem Pauschalpreis (z. B. bei Buffets, Brunch-Arrangements, Menüpauschalen oder All-Inclusive-Angeboten) Probleme, wenn der einheitliche Gesamtpreis sowohl Speisen als auch Getränke beinhaltet. Die notwendige Aufteilung kann aus verschiedenen Gründen schwierig sein. Daher akzeptiert es die Finanzverwaltung, bei Kombi-Angeboten zu einem Gesamtpreis eine pauschale Aufteilung von 30 % für Getränke (19 %) und 70 % (7 %) für Speisen durchzuführen. Bieten Hotels, Pensionen oder ähnliche Unternehmen eine Übernachtung mit Frühstück oder weiteren Kombinationen (z. B. Business-Package) an, akzeptiert die Finanzverwaltung einen pauschalen Aufteilungsschlüssel von 15 % für die im Gesamtpauschalpreis enthaltenen Getränke.

Losgelöst davon können eigene, sachgerechte Aufteilungsschlüssel Anwendung finden. Überlegenswert ist es auch, Getränke aus dem Kombiangebot auszuschließen bzw. klar zu begrenzen (z. B. nur ein Heißgetränk im Brunch-Angebot in den pauschalen Preis zu integrieren), sodass eine Aufteilung leicht und einfach erfolgen kann.

Die Änderung des Steuersatzes hat auch Auswirkungen auf die Behandlung von Gutscheinen für einen Restaurantbesuch. Bislang war ein Restaurantgutschein als Einzweckgutschein zu beurteilen, und die Umsatzsteuer (i. H. v. 19 % insgesamt) entstand im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins. Da nun die Abgabe der Speisen dem ermäßigten und die Abgabe der Getränke dem Regelsteuersatz unterliegt, ist bei der Ausgabe eines Gutscheins unklar, wie viel der Gutscheinsumme als Entgelt für die Speisenlieferung (zu 7 %) bzw. für die Lieferung der Getränke (zu 19 %) anzusetzen ist. Daher ist die Ausgabe eines Restaurantgutscheines nicht länger als Einzweckgutschein, sondern als Mehrzweckgutschein einzuordnen, mit der Folge, dass die Besteuerung erst bei der Einlösung des Gutscheins vorzunehmen ist. Erst in diesem Moment sind alle Komponenten bekannt, die zu einer sicheren Bestimmung des Steuersatzes notwendig sind.