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2. Juli 2026 – Legal
Getrennte Hauptwohnsitze von Ehegatten begründen jeweils eigene Rundfunkbeitragspflicht

Unterhalten Ehegatten jeweils einen eigenen Hauptwohnsitz in unterschiedlichen Wohnungen, ist für jede als Hauptwohnung gemeldete Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die gemeinsame Haushaltsführung begründet keinen Befreiungstatbestand nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. So entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 5 K 1369/25.KO).

Ein Ehepaar bewohnte gemeinsam zwei Häuser in verschiedenen Gemeinden. Jeder Ehegatte war mit seinem Hauptwohnsitz in einem der beiden Häuser gemeldet. Nebenwohnungen bestanden nicht. Für die auf den Ehemann angemeldete Hauptwohnung wurde bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt. Nachdem der Südwestrundfunk durch die Meldebehörde vom Hauptwohnsitz der Klägerin erfahren hatte, meldete er auch diese Wohnung zum Rundfunkbeitrag an und setzte rückständige Beiträge fest. Die später klagende Ehefrau wandte hiergegen ein, sie bilde mit ihrem Ehemann einen gemeinsamen Haushalt und dürfe deshalb nicht zusätzlich zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Die Klägerin sei als Inhaberin ihrer Hauptwohnung rundfunkbeitragspflichtig, da sie dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sei. Dass die Klägerin und ihr Ehemann einen gemeinsamen Haushalt führten und sich gemeinsam in beiden Häusern aufhielten, sei rundfunkbeitragsrechtlich unerheblich. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sehe für diesen Fall keine Befreiung vor. Eine unzulässige doppelte Beitragserhebung liege ebenfalls nicht vor. Die Klägerin verfüge nicht über eine Haupt- und eine Nebenwohnung, sondern ausschließlich über eine eigene Hauptwohnung. Werden von Ehegatten zwei Wohnungen jeweils als Hauptwohnung geführt, sei für jede dieser Wohnungen ein eigener Rundfunkbeitrag zu entrichten.