Das Hessische Landessozialgericht hat präzisiert, wann Beschäftigte im Homeoffice oder beim mobilen Arbeiten auf dem Weg zum Mittagessen gesetzlich unfallversichert sind. Entscheidend ist, ob der Weg betrieblich veranlasst und in die Arbeitsorganisation eingebunden ist.
In zwei Verfahren kam das Hessische Landessozialgericht zu unterschiedlichen Ergebnissen: Im ersten Fall erkannte es einen Arbeitsunfall an, nachdem eine Beschäftigte im Homeoffice in der Mittagspause auf dem Weg zu einem Imbiss gestürzt war (Az. L 3 U 189/24). Ausschlaggebend war, dass sie durch Termine und betriebliche Abläufe in den Arbeitstag eingebunden war und der Weg dem Erhalt ihrer Arbeitsfähigkeit diente.
Im zweiten Fall lehnte das Gericht den Versicherungsschutz ab (Az. L 3 U 176/25). Ein Beschäftigter, der mobil auf der Terrasse eines Kollegen arbeitete, verletzte sich auf dem Weg zurück zum Essen. Nach Auffassung des Gerichts stand hier die private Nahrungsaufnahme im Vordergrund; zudem fehlte eine ausreichende Einbindung in betriebliche Vorgaben.
Gegen die beiden Urteile sind Revisionen am Bundessozialgericht anhängig (Az. B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R).