Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Schuldzinsen für den Erwerb einer Unternehmensbeteiligung den gewerbesteuerlichen Kürzungsbetrag für Dividenden mindern. Eine weitergehende Steuerentlastung innerhalb einer Organschaft lehnte das Gericht ab (Az. 13 K 954/20).
Im Streitfall hatte eine Organgesellschaft Dividenden von ihrer französischen Tochtergesellschaft erhalten. Die Beteiligung war über ein Darlehen finanziert worden. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die hierfür angefallenen Schuldzinsen stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Dividenden. Deshalb müsse die Ausschüttung gewerbesteuerlich in voller Höhe gekürzt werden.
Das Finanzgericht Köln folgte dieser Auffassung nicht. Nach Ansicht des Gerichts gehören auch Finanzierungsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung zu den Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Gewinnanteilen stehen. Die Schuldzinsen minderten daher den Kürzungsbetrag nach dem Gewerbesteuergesetz. Auch aus der gewerbesteuerlichen Organschaft ergab sich nach Auffassung des Gerichts keine weitergehende Entlastung. Das Korrespondenzprinzip rechtfertige keine Korrektur der gesetzlich vorgesehenen steuerlichen Behandlung. Die Klage wurde abgewiesen. Gegen das Urteil ist inzwischen Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. I R 28/25).