Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren (als des beschädigten) Fahrzeuges den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen hat (Az. VI ZR 67/25).
Im Streitfall war das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug des Klägers ein VW Multivan 110 kW mit einer Einstufung in die Schwacke-Fahrzeugklasse 9. Für die fünftägige Reparaturdauer mietete er bei einem Mietwagenunternehmen einen VW Tiguan Comfortline 2,0l TDI 150 PS (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke) für insgesamt 1.604,57 Euro. Diese Kosten lagen knapp 10 Prozent über der Berechnung nach der Fahrzeugklasse seines Multivan. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursacher regulierte lediglich 523 Euro. Dennoch war der Kläger der Ansicht, dass die vollständigen Mietwagenkosten erstattungsfähig seien. Der Kläger machte mit seiner Klage die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag des Mietwagenunternehmens (1.604,57 Euro) und der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten (523 Euro) in Höhe von 1.081,57 Euro geltend. Das Amtsgericht Stuttgart sprach ihm erstinstanzlich weitere 452,48 Euro nebst Zinsen zu. Den restlichen Betrag in Höhe von 629,09 Euro machte der Kläger mit der Berufung geltend. Das Landgericht wies die Berufung des Klägers zurück.
Mit der Revision hatte der Kläger vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Auch bei der Anmietung eines kleineren Fahrzeugs gelte das Wirtschaftlichkeitsgebot. Das bedeutet, dass der Geschädigte auch bei der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten zur Schadensbehebung wählen muss. Da sich der Kläger bei der Anmietung des Fahrzeugs zudem nicht in einer besonderen Eil- oder Notsituation befand, hätte er die Preise der Mietwagenunternehmen vergleichen können. Des Weiteren lehnte der Bundesgerichtshof eine Übertragung der Rechtsprechung zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko ab. Anders als Werkstatt- oder Gutachterkosten seien die Preise von Mietwagenunternehmen für Geschädigte in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen.