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30. Juni 2026 – Tax
Steuerliche Förderung für Erhaltungsaufwendungen an selbstgenutzten Baudenkmälern – kein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben

Verstirbt der Steuerpflichtige, der Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals gemäß § 10f Abs. 1 oder Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) getragen hatte, vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, geht die Abzugsberechtigung nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht auf den Erben über (Az. X R 23/24).

Im Urteilsfall stritten die Beteiligten um die Frage, ob der Erbe des Steuerpflichtigen die jährlichen Abzugsbeträge gem. § 10f EStG fortsetzen kann, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des zehnjährigen Förderzeitraums verstirbt und der Erbe das Objekt zu eigenen Wohnungszwecken nutzt. Der Sohn des verstorbenen Steuerpflichtigen klagte auf Fortsetzung der Steuerbegünstigung nach § 10f EStG. Sowohl das beklagte Finanzamt als auch das Finanzgericht Sachsen-Anhalt vertraten die Ansicht, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für einen interpersonellen Übergang der Abzugsbeträge auf den Kläger als Erben fehle. Der Bundesfinanzhof wies die hiergegen gerichtete Revision des Erben zurück.