Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung nicht automatisch unwirksam ist, wenn die Anzeige bei der Agentur für Arbeit geringfügige Fehler enthält (Az. 6 AZR 7/26).
Im Streitfall war der Kläger als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer tätig, über dessen Vermögen im November 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der beklagte Insolvenzverwalter unterrichtete den Betriebsrat über die von ihm beabsichtigte Betriebsschließung und Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer. Nach Abschluss eines Interessenausgleichs erstattete er eine Massenentlassungsanzeige und kündigte nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.05.2025. In der Massenentlassungsanzeige hatte er angeführt, dass er 34 Entlassungen beabsichtige. Tatsächlich erfolgten nur 31 oder 32 Kündigungen. Der Kläger war der Ansicht, dass die Kündigung wegen widersprüchlicher bzw. fehlerhafter Angaben gegenüber dem Betriebsrat bzw. der Agentur für Arbeit über die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unwirksam sei.
Dies sah das Bundesarbeitsgericht anders. Entscheidend sei, ob der Fehler den Zweck des Anzeigeverfahrens beeinträchtige. Nach Auffassung der Richter beeinträchtigt eine geringfügig zu hoch angegebene Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer diese Aufgabe nicht. Die Anzeige sei trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam.