Steuerlich kommt es nicht immer nur darauf an, wer tatsächlich überweist. In der Praxis zahlt häufig eine andere Person direkt an den Gläubiger. Man spricht dann von einem abgekürzten Zahlungsweg. Gemeint ist, dass das Geld nicht erst an den eigentlichen Schuldner weitergeleitet wird, sondern direkt dorthin fließt, wo die Verpflichtung zu erfüllen ist. Ein solcher Zahlungsweg kann steuerlich anerkannt werden. Voraussetzung ist aber, dass klar bleibt, für wen gezahlt wird und wer wirtschaftlich belastet sein soll. Wird etwa eine Handwerkerrechnung für eine vermietete Wohnung des Kindes unmittelbar von den Eltern bezahlt, kann der Werbungskostenabzug beim Kind grundsätzlich in Betracht kommen. Dafür muss die Zahlung eindeutig der vermieteten Immobilie und dem Kind als Eigentümer zugeordnet werden können.
Ein ähnliches Problem entsteht, wenn Zahlungen nicht sofort, sondern erst später oder in Raten erfolgen. Es stellt sich dann häufig die Frage, ob in den Beträgen ein Zinsanteil enthalten ist. Wird zum Beispiel ein Kaufpreis nicht sofort, sondern über einen längeren Zeitraum gezahlt, kann das Finanzamt prüfen, ob die späteren Zahlungen wirtschaftlich teilweise Entgelt für die Stundung sind. Ein solcher Zinsanteil kann zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen.
Der Bundesfinanzhof hat hier z. B. eine wichtige Grenze gezogen (Az. VIII R 30/24). Eltern hatten ein Grundstück an ihre Tochter verkauft. Der Kaufpreis war in monatlichen Raten zu zahlen; Zinsen waren ausdrücklich nicht vereinbart. Das Finanzamt wollte dennoch aus den Raten einen fiktiven Zinsanteil herausrechnen. Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Wenn der Vertrag klar regelt, dass jede Rate vollständig auf den Kaufpreis gezahlt wird und die Stundung zinslos erfolgt, entstehen nicht allein deshalb steuerpflichtige Kapitalerträge.
Hinweis
Zahlungswege, Ratenzahlungen und Stundungen sollten eindeutig geregelt und dokumentiert werden. Wichtig sind klare Verträge, passende Rechnungen, nachvollziehbare Überweisungen und ein eindeutiger Verwendungszweck. Gerade bei Immobilien, Angehörigenverträgen und größeren Zahlungen sollte vorab steuerlich geprüft werden, ob die Gestaltung die gewünschte Wirkung hat.