In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war der Kläger aufgrund eines Testaments Miterbe geworden. Jedoch wurde zunächst ein falscher Erbschein erteilt, der andere Personen als Erben auswies. Diese erhielten Zugriff auf den Nachlass. Nach Darstellung des Klägers verbrauchten diese das Erbe vollständig. Danach meldeten sich die Erben mit einem Wohnsitz im Ausland von ihrem früheren Wohnort in Deutschland ab. Jahre später wurde der neue Erbschein erteilt, welcher den Kläger als Miterben auswies. Das Finanzamt setzte gegen den Kläger dennoch Erbschaftsteuer in Höhe von 28.221 Euro fest. Dabei ging es von einem Wert des Erwerbs von Todes wegen in Höhe von 127.943 Euro aus. Als Nachlassgegenstände berücksichtigte es Bankguthaben (195.074 Euro) sowie einen Pflichtteilsanspruch des Erblassers nach dessen vorverstorbenem Vater (250.000 Euro). Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Zudem beantragte er, die Erbschaftsteuer auf O Euro festzusetzen. Zur Begründung trug er vor, dass er aus dem Nachlass nichts erhalten habe. Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Kläger zunächst recht und verpflichtete das beklagte Finanzamt, die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen auf O Euro festzusetzen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Festsetzung der Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen ausnahmsweise unbillig sein kann, wenn der Erbe zwar den Wert des Nachlasses am Stichtag zu versteuern hat, ihn jedoch kein Verschulden daran trifft, dass er trotz des Erwerbs von Todes wegen letztendlich nicht bereichert ist. Dafür habe der Erbe darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den am Besteuerungsstichtag vorhandenen Nachlass zu sichern. Zudem habe er darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er etwaige Ersatzansprüche geltend gemacht hat oder die Geltendmachung solcher Ansprüche wegen Vermögenslosigkeit des Ersatzverpflichteten von vornherein aussichtslos war. Die Richter des Bundesfinanzhofs hoben die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf auf die Revision des Finanzamts auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Sie sahen es als ungeklärt an, ob die Maßnahmen des Erben zur Verfolgung von Erbersatzansprüchen ausreichend waren (Az. II R 1/22).