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24. Juni 2026 – Legal
Sozialversicherungsbeiträge: Arbeitgeber trägt Risiko fehlender Dokumentation

Wer als Arbeitgeber keine ordentlichen Aufzeichnungen zu dem von ihm eingesetzten Personal führt, muss damit rechnen, dass die Deutsche Rentenversicherung nachzuzahlende Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund einer Schätzung festsetzt. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass im Sozialverwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren andere Grundsätze als im Strafverfahren gelten. Es genüge nicht, den Vorwurf der Schwarzarbeit und die Richtigkeit der Schätzung allgemein zu bestreiten (Az. L 14 BA 63/23).

Im Streitfall betrieb der Kläger zwei asiatische Buffet-Restaurants mit je mehr als zehn Tischen an sieben Tagen pro Woche. Neben ihm arbeiteten auch seine Ehefrau sowie weitere Beschäftigte, die teils nur auf Basis eines Minijobs angemeldet waren. Nach einer Überprüfung durch das Hauptzollamt kam es zu dem Ergebnis, dass es nicht möglich sei, die beiden Restaurants mit der Arbeitsleistung der zur Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigten zu betreiben. Weil aussagekräftige Nachweise nicht vorhanden waren, schätzte die Behörde den Personalaufwand auf zwei Arbeitskräfte je Restaurant für die Dauer der ausgehängten Öffnungszeiten, zog die gemeldeten Arbeitszeiten sowie täglich zehn Arbeitsstunden des Klägers ab und ermittelte daraus mehrere tausend nicht erklärte Arbeitsstunden jährlich an Schwarzarbeit.

Die Deutsche Rentenversicherung übernahm diese Ermittlungsergebnisse in einer Betriebsprüfung und setzte für rund fünf Jahre Sozialversicherungsbeiträge samt Säumniszuschlägen von knapp 130.000 Euro fest. Gegen den sog. Betriebsprüfungsbescheid erhob der Unternehmer Klage.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Rechtmäßigkeit der behördlichen Schätzung bestätigt. Da der Kläger die ihm als Arbeitgeber obliegenden Aufzeichnungspflichten verletzt habe, sei die Deutsche Rentenversicherung befugt gewesen, die Summe der Arbeitsentgelte zu schätzen und ausgehend hiervon die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge festzusetzen. Die Rentenversicherung habe sich dabei auf die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts stützen dürfen. Zudem sei auch das angewandte Verfahren zur Ermittlung der beitragspflichtigen Lohnsummen schlüssig. Des Weiteren stellten die Richter klar, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ – also „Im Zweifel für den Angeklagten“ – im Schätzungsverfahren nicht gelte. Der Nachweis konkreter Straftaten sei nicht erforderlich.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.