In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf ging es u. a. um die Frage, ob ergangene geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes ergehen durften (Az. 14 K 1177/22 F).
Im Streitfall hatte das Finanzamt nach einer Außenprüfung die Feststellungsbescheide für die Jahre 2007 und 2008 geändert. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Finanzverwaltung die Bekanntgabe der zugrunde liegenden Prüfungsanordnung nicht nachweisen konnte. Damit wurde nach Auffassung des Finanzgerichts die für Außenprüfungen vorgesehene Ablaufhemmung der Feststellungsfrist nicht ausgelöst.
Zwar sprachen einzelne Indizien für eine Versendung der Prüfungsanordnung. Das Gericht konnte sich jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit von deren Zugang überzeugen. Die Beweislast für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts trage das Finanzamt. Da die regulären Feststellungsfristen bereits abgelaufen waren, hob das Finanzgericht die gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter ergangenen Änderungsbescheide auf. Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg. Eine Revision wurde nicht zugelassen.