Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass eine Anschaffung i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch dann vorliegt, wenn es im laufenden Scheidungsverfahren und gleichzeitigem gerichtlichen Verfahren über einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu Übertragungen von Grundstücken unter Anrechnung auf die zukünftige Zugewinnausgleichsforderung kommt und die Ehegatten in der Folgezeit das Scheidungsverfahren nicht weiterbetreiben mit der Folge, dass die Zugewinnausgleichsforderung erst nach mehreren Jahren mit dem Tod des einen Ehegatten entsteht (Az. 9 K 170/24).
Im Streitfall hatte die Klägerin, die bereits seit mehreren Jahren von ihrem Ehemann getrennt lebte, die Scheidung beantragt. Aus Sorge, ihr Ehemann könne seinen umfangreichen Grundbesitz veräußern und sich möglicherweise ins Ausland absetzen, beantragte sie zudem beim zuständigen Amtsgericht einen vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß §§ 1385, 1386 BGB. Im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Teilvergleichs verpfiichtete sich der Ehemann daraufhin, zwei größere Grundstücke auf die Klägerin zu übertragen. In der Folge kam es weder zu weiteren Vermögensauseinandersetzungen noch wurde das Scheidungsverfahren fortgeführt. Stattdessen lebten die Ehegatten weitere knapp 15 Jahre getrennt, bis der Ehemann verstarb. Die Klägerin war nicht gesetzliche Erbin und machte gegenüber ihren Kindern sowie dem Stiefkind keinen Zugewinnausgleichsanspruch geltend. Innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist teilte die Klägerin die übertragenen Grundstücke auf und veräußerte die einzelnen Teilfiächen mit erheblichen Wertsteigerungen. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2000 und 2001 erklärte sie keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, da sie die Grundstücksübertragungen als unentgeltlich ansah. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt jedoch die Auffassung, dass der Tatbestand des§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte) erfüllt sei, und setzte entsprechend höhere Einkommensteuerbeträge fest. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Mit ihrer Klage argumentierte die Klägerin insbesondere, dass der vorliegende Sachverhalt von den bislang entschiedenen Fällen abweiche: Weder sei es tatsächlich zur Scheidung noch zu einem endgültigen (vorzeitigen) Zugewinnausgleich gekommen. Die Ehe habe vielmehr bis zum Tod des Ehemanns fortbestanden. Daher sei auch kein Zugewinnausgleichsanspruch entstanden. Nach Auffassung der Klägerin handelte es sich folglich um eine unentgeltliche Vermögensübertragung unter Ehegatten. Das Finanzgericht Niedersachsen überzeugte dieses Argument nicht. Wegen der Besonderheiten des Sachverhalts hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 4/26 anhängig.
Hinweis
Gemäß§ 22 Nr. 2 EStG zählen zu den sonstigen Einkünften auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG). Dazu gehören gern. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger gern. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.