Der Bundesfinanzhof hatte u. a. zu klären, ob ein rechtmäßig bestellter formeller Geschäftsführer nach Wegfall seiner Eignung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG weiterhin als Person gemäß§ 34 AO angesehen werden kann (Az. VII R 4/23).
Der Kläger war seit 2014 als alleiniger Geschäftsführer der X-GmbH im Handelsregister eingetragen. Die tatsächliche Geschäftsführung lag jedoch bei A; der Kläger fungierte lediglich als Strohmann-Geschäftsführer. Bereits 2016 und später erneut wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung strafrechtlich verurteilt. Gleichwohl blieb er weiterhin als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Nachdem die GmbH ihren Geschäftsbetrieb im Jahr 2018 eingestellt hatte und ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet werden konnte, nahm das Finanzamt den Kläger persönlich für Steuerschulden der GmbH in Haftung. Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass der Kläger als eingetragener Geschäftsführer verantwortlich gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Finanzamt weder die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers noch seine Rolle als bloßer Strohmann oder die tatsächliche Geschäftsführung durch A bekannt. Auch die Einstellung des Geschäftsbetriebs war dem Finanzamt nicht bekannt. Der gegen den Haftungsbescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Erst im anschließenden Klageverfahren trug der Kläger vor, lediglich als Strohmann fungiert zu haben, während A die Geschäfte tatsächlich geführt habe. Zudem erlangte das Finanzamt erst in diesem Verfahren Kenntnis von den Verurteilungen wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung. Das Finanzgericht Münster wies darauf hin, dass der Kläger infolge dieser Verurteilungen möglicherweise bereits im Jahr 2016 kraft Gesetzes sein Amt als Geschäftsführer verloren hatte. Damit stellte sich die Frage, ob er für die später entstandenen Steuerschulden überhaupt noch haftbar gemacht werden konnte. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Revision des Finanzamts blieb erfolglos.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein zunächst wirksam bestellter GmbH-Geschäftsführer seine Organstellung automatisch kraft Gesetzes verliert, sobald eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 entfällt. Mit dem Verlust der Organstellung gehe auch die Stellung als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 34 Abs. 1 AO verloren.