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26. Mai 2026 – Tax
Gewinnausschüttung nach Liquidationsbeginn

Im Streitfall war eine luxemburgische Gesellschaft alleinige Gesellschafterin einer in Deutschland ansässigen GmbH, die zum Jahresende 2010 aufgelöst wurde und sich anschließend in Liquidation befand. Sie wurde 2015 im Handelsregister gelöscht. Im Jahr 2013 schüttete die GmbH Gewinne an die Klägerin aus, die noch in ihrer aktiven Zeit vor Beginn des Liquidationsverfahrens entstanden waren. Das Bundeszentralamt für Steuern behandelte die Ausschüttung als Auszahlung anlässlich der Liquidation und gewährte die Steuerentlastung nicht vollständig, sondern berücksichtigte den Quellensteuereinbehalt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg.

Der Bundesfinanzhof sprach der Klägerin eine vollständige Freistellung und Erstattung der einbehaltenen Abzugssteuern zu (Az. VIII R 8/24). § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG schließt die Steuerentlastung von bestimmten Kapitalerträgen aus. Nach Auffassung des Gerichts ist die Vorschrift jedoch richtlinienkonform auszulegen und nicht anzuwenden, wenn Ausschüttungen zwar nach Liquidationsbeginn erfolgen, aber auf Gewinnen beruhen, die vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens erzielt wurden.