Ein Arbeitgeber darf mit derselben Person in der Regel nur einmal einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag schließen. Ein zweiter sachgrundlos befristeter Vertrag ist normalerweise unzulässig, auch wenn nur wenige Tage dazwischen liegen.
Ein Kinobetreiber hatte einen Mitarbeiter erst als Filmvorführer befristet eingestellt und kurz danach erneut befristet, diesmal offiziell für Marketing. Tatsächlich arbeitete der Mann weiter ähnlich wie zuvor.
Das Arbeitsgericht Köln erklärte die zweite Befristung für unwirksam (Az. 12 Ca 2975/25). Ausnahmen seien nur selten möglich, etwa wenn die frühere Beschäftigung sehr lange zurückliegt, es sich damals nur um eine sehr kurze Tätigkeit handelte oder die neue Arbeit völlig andere Inhalte habe. Im entschiedenen Fall traf allerdings keine dieser Ausnahmen zu.