Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Vertriebsgesellschaft des Stadions „Deutsche Bank Park“ in ihren AGB den gewerblichen Weiterverkauf von Tickets, besonders zu höheren Preisen oder im Internet, verbieten darf (Az. 2-06 0 298/25).
Eine Event-Agentur hatte für ca. 25.000 Euro Tickets gekauft, um sie über ihre Website und eBay teurer weiterzuverkaufen. Die Vertriebsgesellschaft lieferte die Tickets nicht aus und erstattete das Geld nicht.
Das Gericht gab der Vertriebsgesellschaft Recht. Die AGB seien wirksam und nicht unfair. Die Agentur habe unlauteren „Schleichbezug“ betrieben. Die Tickets müssten nicht geliefert, der Kaufpreis nicht erstattet werden. Die Agentur habe solche gewerblichen Ticketverkäufe künftig zu unterlassen. Das Gericht begründete das mit dem Schutz vor Schwarzmarkt, Sicherheit im Stadion und Erhalt eines „sozialen“ Preisniveaus. Für eine private Weitergabe gebe es eine offizielle Zweitmarkt-Plattform.