Das Finanzgericht Münster entschied, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eine von ihm ausgezahlte Energiepreispauschale im Rahmen der Lohnsteuerfestsetzung rückwirkend zu korrigieren oder die Lohnsteuer nachträglich festzusetzen, wenn das Finanzamt eine aus seiner Sicht zu Unrecht gewährte Pauschale gegenüber dem Arbeitgeber zurückfordert, anstatt diese im Veranlagungsverfahren beim Arbeitnehmer zu berücksichtigen (Az. 6 K 1524/25 E). Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 24/25 anhängig.
Im konkreten Fall hatte der Kläger, Inhaber einer Baumschule, im August 2022 an seine Saisonarbeitskräfte eine Energiepreispauschale nach § 117 des Einkommensteuergesetzes ausgezahlt und diese ordnungsgemäß in der Lohnsteueranmeldung berücksichtigt. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Ansicht, dass mehrere der Arbeitnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hätten und damit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Energiepreispauschale nicht erfüllt seien. Daraufhin setzte es gegenüber dem Kläger rückwirkend Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag fest und wies den Einspruch zurück. Hiergegen richtet sich die erhobene Klage. Zur Begründung der Klage trug der Kläger vor, die Auszahlung der Energiepreispauschale sei rechtmäßig und gesetzmäßig erfolgt.
Der Bundesfinanzhof muss nun die Rechtsfrage klären, ob das Finanzamt eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale vom Arbeitgeber anstatt vom Arbeitnehmer zurückfordern kann, wenn der Arbeitgeber bei der Auszahlung der Energiepreispauschale die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 EStG beachtet hat.