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29. April 2026 – Tax
Grunderwerbsteuer bei erstmaligem Anteilserwerb an einer Personengesellschaft

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ab wann jemand bei der Grunderwerbsteuer als neuer Gesellschafter gilt (Az. II R 5/24).

Im konkreten Fall war die Klägerin, eine GmbH, Rechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG (KG). Komplementärin der KG war die K-GmbH, deren Geschäftsanteile von der L-GmbH gehalten wurden. Einzige Kommanditistin der KG war auch die L-GmbH. Im Juli 2014 verkaufte die L-GmbH ihre Geschäftsanteile an der K-GmbH an die M-GmbH und trat die Anteile an diese ab. Des Weiteren verkaufte die L-GmbH ihre Kommanditanteile an der KG auch an die M-GmbH und trat diese mit Zustimmung der K-GmbH an die M-GmbH ab. Im August 2014 wurde die M-GmbH als Kommanditistin der grundbesitzenden KG in das Handelsregister eingetragen. Das beklagte Finanzamt sah darin einen grunderwerbsteuerbaren Wechsel im Gesellschafterbestand und setzte gegen die damalige Rechtsnachfolgerin der KG Grunderwerbsteuer fest. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte das Hessische Finanzgericht abgewiesen. Es ging davon aus, dass mit der Eintragung der M-GmbH als Kommanditistin im Handelsregister im August 2014 der Tatbestand des§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG verwirklicht worden sei. Bei der M-GmbH handele es sich um eine neue Gesellschafterin, obwohl sie vor der Abtretung als wirtschaftliche Eigentümerin des Kommanditanteils mittelbare Altgesellschafterin der KG gewesen sei.

Die hiergegen gerichtete Revision wies der Bundesfinanzhof als unbegründet zurück. Die Richter stellten klar, dass der erstmalige zivilrechtliche Erwerb eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft grunderwerbsteuerlich auch dann als Gesellschafterwechsel zählt, wenn der Erwerber zuvor bereits schuldrechtlich eingebunden war. Maßgeblich sei bei§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG a. F., ob ein Gesellschaftsanteil zivilrechtlich wirksam auf einen neuen Gesellschafter übergeht – genau das sei im August 2014 geschehen.

Entscheidend sei im vorliegenden Fall, dass die M-GmbH vor diesem Zeitpunkt nicht bereits zivilrechtlich Gesellschafterin der KG war. Beim unmittelbaren Anteilserwerb komme es allein auf die zivilrechtliche Rechtslage an. Darüber hinaus stellten die Richter klar, dass die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG schon dem Grunde nach nicht greife. Die Steuerbefreiung setze voraus, dass der Gesellschafter vor und nach dem Vorgang in entsprechender Weise am Gesamthandsvermögen beteiligt war. Daran fehle es im Streitfall.