Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Balkonsanierung auch dann beschließen darf und ggf. sogar muss, wenn nach der Teilungserklärung die einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone verpflichtet sind (Az. V ZR 102/24).
Im Streitfall war der Kläger Mitglied der beklagten GdWE. Mehrere Balkone des Gebäudes waren sanierungsbedürftig. Es drohte die Ablösung und der Absturz von Betonteilen. Die darunterliegende Grünfläche musste gesperrt werden. Nach der Teilungserklärung musste jeder Wohnungseigentümer u. a. die Balkone auf seine Kosten Instandhalten und instandsetzen. Auf einer Eigentümerversammlung wurde über drei von einem Sachverständigen ausgearbeitete Sanierungsvarianten (A, B, C) abgestimmt. Keine Variante fand eine Mehrheit. Der Kläger zog vor Gericht und verlangte, dass die Balkone saniert werden. Vor dem Amts- sowie Landgericht hatte die Klage keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Urteile der Vorinstanzen geändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben, indem er die Negativbeschlüsse für ungültig erklärt und einen Beschluss über die Sanierung der Balkone und Balkonbrüstungen dem Grunde nach ersetzt hat.