Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine Kapitalgesellschaft für ihre Geschäftsführer eine Altersgrenze von 70 Jahren festlegen darf. Weder der Gleichbehandlungsgrundsatz noch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stehen einer solchen Regelung entgegen (Az. 26 U 1/24).
Im konkreten Fall waren die Kläger kraft Erbfolge bzw. Schenkung Gesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe. Sie wendeten sich u. a. gegen einen Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022, der eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres einführte. Der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme nach ihrer Ansicht nach ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit. Das Landgericht Frankfurt am Main als Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.
Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer sei nicht zu beanstanden. Er verstößt laut Oberlandesgericht Frankfurt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des AGG. Eine Kapitalgesellschaft könne in ihrer Privatautonomie nur in dem Umfang beschränkt werden, in welchem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt.
Dies sei nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzt.
Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.11.2025 (Az. II ZR 98/24) nunmehr rechtskräftig.