Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass eine Anrechnung US-amerikanischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer möglich ist, auch wenn es im deutschen Gewerbesteuergesetz keine den § 34c EStG und § 26 KStG entsprechende Vorschrift gibt (Az. 10 K 10106/23).
Die Klägerin, eine deutsche Holding-GmbH, erwarb im November 2020 26,09 % der Anteile an einer Aktiengesellschaft in den USA. Im Dezember 2020 hatte die US-Gesellschaft eine Dividende ausgeschüttet und entsprechend dem DBA Deutschland-USA zu Lasten der Klägerin 5 % Quellensteuer einbehalten. Bei der Körperschaftsteuerveranlagung 2020 blieb die Dividende gern. § 8b KStG zu 95 % außer Ansatz. In der Gewerbesteuer-Erklärung rechnete die Klägerin diesen Betrag gern. § 8 Nr. 5 GewStG hinzu, weil sie die Anteile noch nicht zu Beginn des Erhebungszeitraums (am 01.01.2020) besaß. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gewährte diese Anrechnung trotz fehlender deutscher Anspruchsgrundlage. Auch wenn für Zwecke der Körperschaltsteuer die Dividende zu 95 % freizustellen ist, sei der Betrag für Zwecke der Gewerbesteuer wieder hinzuzurechnen gewesen, weil die Klägerin die Anteile noch nicht zu Beginn des Erhebungszeitraums besaß. Es handele sich damit um eine Doppelbesteuerung im rechtlichen Sinne.