Ein Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 22.04.2026 auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beschlossen hat, sieht vor, den Versorgungsausgleich gezielt zu reformieren, indem künftig vergessene oder verschwiegene Rentenansprüche nachträglich zwischen geschiedenen Ehepartnern ausgeglichen werden können und weitere Anpassungen die Teilhabegerechtigkeit sowie die Altersversorgung insgesamt stärken sollen.
Bei dem Versorgungsausgleich werden im Rahmen der Scheidung die Rentenansprüche aus der Ehezeit hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt. Besondere Probleme bereiten bislang vergessene oder verschwiegene Ansprüche. Wird ein Rentenanspruch beim Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können. So soll sichergestellt werden, dass die Ziele des Versorgungsausgleichs – eine faire Teilhabe beider Eheleute an den in der Zeit der Ehe erworbenen Rentenansprüchen – auch wirklich erreicht werden.
Folgende Änderungen werden u. a. vorgeschlagen:
- Rentenansprüche, die bei der Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden, sollen künftig nachträglich ausgeglichen werden können.
- Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind (als einmalige Summe), sollen künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden.
- Keine Splitteranrechte mehr: Bei der Scheidung werden alle Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Künftig soll noch mehr als derzeit vermieden werden, dass dadurch Kleinstanrechte entstehen, die zu einer zersplitterten Altersversorgung führen.
- Witwenrente: Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass die Witwenrente auch dann gekürzt bleibt, wenn der Ex-Ehegatte des Verstorbenen verstirbt.
- Verbessertes Verfahren: Haben sich seit der Scheidung Änderungen ergeben, kann der Versorgungsausgleich in manchen Fällen gerichtlich überprüft werden, wenn sich seit der Scheidung Änderungen ergeben haben. Bislang geht das erst ein Jahr vor dem Renteneintritt. Künftig soll es zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Renteneintritt möglich sein.
Es handelt sich um einen Regierungsentwurf, das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht beendet. Daher können sich noch Änderungen ergeben.
Hinweis
Der Versorgungsausgleich ist Bestandteil jeder Scheidung. Im Versorgungsausgleich wird jeder Rentenanspruch, der während der Ehezeit erworben wurde, hälftig aufgeteilt. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten- und Pensionsansprüche.