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23. April 2026 – Legal
Haftungsfragen bei Unfall während dem überholen auf dreispuriger Autobahn

Wer einen Überholenden auf einer dreispurigen Autobahn vorzeitig selbst überholt, haftet bei einem Crash unter Umständen allein. So entschied das Oberlandesgericht Celle (Az. 14 U 66/25).

Im konkreten Fall ging es um ein Überholmanöver auf der Autobahn. Am Anfang fuhr ein Pkw auf der linken von drei Spuren und wollte wieder zurück auf die mittlere Spur. Dazu setzte der Fahrer den Blinker und scherte wieder auf die mittlere Spur ein – allerdings nur zum Teil. Denn er bemerkte ein anderes Auto, das wiederum von der rechten auf den mittleren Streifen wechseln wollte. So brach er den Spurwechsel ab und manövrierte wieder auf den linken Streifen zurück. In diesem Moment kollidierte er mit einem Pkw, der von hinten angefahren kam. Dessen Fahrer hatte, ohne den Wechsel komplett abzuwarten, beschleunigt. Im Nachgang wollte die Vollkaskoversicherung des Spurwechslers Ersatz von der Haftpflichtversicherung des Überholenden einfordern, denn der von hinten Kommende habe allein Schuld, da er den Spurwechsel des anderen nicht ganz abgewartet hatte. Er hätte bei unklarer Verkehrslage trotzdem noch mit hoher Geschwindigkeit überholen wollen. Die Gegenseite wertete das Zurückfahren in die linke Spur als erneuten Spurwechsel. Und man dürfe nur überholen, wenn die Gefährdung anderer ausgeschlossen sei.

Das Oberlandesgericht Celle gab der Versicherung des Vorausfahrenden Recht. Es sei nicht von einem erneuten Spurwechsel auszugehen. Das Gericht wertete den ersten Wechselvorgang viel mehr als noch nicht abgeschlossen. Das Auto war nur zu einem Teil in der mittleren Spur angekommen und steuerte dann, wegen des sich von rechts nähernden Pkw, sofort zurück nach links. Daher sei dem Vorausfahrenden auch keine gesteigerte Sorgfaltspflicht aufzuerlegen, die es bei einem erneuten Spurwechsel gebraucht hätte. Der Hintermann dagegen hätte den Spurwechsel nicht abgewartet, sondern habe unter erheblicher Beschleunigung überholen wollen. Er hätte bereits auf 140 bis 160 km/h beschleunigt – und das bei unklarer Verkehrslage. Das wertete das Gericht als so schwerwiegend, dass die Betriebsgefahr des anderen Pkw komplett zurücktrat. Am Ende hafte der Überholende allein und seine Versicherung müsse bezahlen.