Das Amtsgericht München entschied, dass ein Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Erstattung eines von ihm bereits selbst an den Geschädigten gezahlten Schadens gegen seine Haftpflichtversicherung hat (Az. 172 C 8761/25).
Der Fall dreht sich um die Frage, ob ein Versicherungsnehmer von seiner Haftpflichtversicherung Geld zurückverlangen kann, wenn er einen Schaden bereits selbst beglichen hat. Der Kläger hatte nach einem Sturz das Auto seines Bruders beschädigt und den Schaden eigenständig bezahlt, bevor er seine Versicherung in Anspruch nehmen wollte. Die Netto-Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag betrugen 2.548,80 Euro, die Wertminderung 529,04 Euro und der Wert des Nutzungsausfalls für die Zeit der Reparatur 638,00 Euro. Diesen Schadensbetrag übergab der Kläger in bar an seinen Bruder und meldete den Schaden seiner Versicherung. Seine Haftpflichtversicherung verweigerte eine Zahlung. Sie hielt die geltend gemachten Ansprüche des Bruders für unbegründet und gewährte stattdessen Versicherungsschutz durch die Abwehr dieser Forderungen.
Der Kläger verlangte dennoch Erstattung seiner Auslagen, scheiterte jedoch vor dem Amtsgericht München mit seiner Klage auf rund 3.700 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtanwaltskosten. Das Amtsgericht begründete die Entscheidung damit, dass die Haftpflichtversicherung rechtlich nicht verpflichtet ist, bereits vom Versicherungsnehmer gezahlte Beträge zu erstatten. Nach§ 100 WG diene sie primär dazu, Ansprüche zu prüfen, unberechtigte Forderungen abzuwehren und berechtigte Ansprüche direkt gegenüber dem Geschädigten zu erfüllen. Ein direkter Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers bestehe daher nicht. Da die Versicherung ihre Pflicht durch die Abwehr der Forderung erfüllt hatte, blieb auch eine alternative Feststellungsklage ohne Erfolg.