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30. März 2026 – Tax
Bestimmung des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts – Kirchensteuerpflicht durch Wiedereintritt

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Auslegung kirchenrechtlicher Regelungen – insbesondere zur Mitgliedschaft und zum Wiedereintritt – den Religionsgemeinschaften selbst obliegt und staatliche Gerichte daran gebunden sind. Hintergrund ist das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), wonach ihre „eigenen Angelegenheiten“, zu denen auch die Festlegung der Mitgliedschaft gehört, eigenständig geregelt werden. Da die Kirchensteuerpflicht an die Mitgliedschaft anknüpft, dürfen Finanzgerichte den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach ihren eigenen Vorstellungen auslegen, sondern müssen diese so anwenden, wie dies die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen tun. Das gilt auch für die Regelungen über den Wiedereintritt eines ehemaligen Kirchenmitglieds (Az. X R 28/22).

Im konkreten Fall war streitig, ob der Kläger in den Veranlagungszeiträumen 2012 bis 2018 Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und folglich subjektiv kirchensteuerpflichtig war. Der Kläger wies nach, dass er 1973 aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt ging aber von einem Wiedereintritt des Klägers im Jahr 1985 aus. Dabei stützte es sich u. a. auf eine alte Karteikarte und auf den Umstand, dass der Kläger über viele Jahre hinweg Kirchensteuer gezahlt hatte. Die Vorinstanz, das Finanzgericht München, bejahte den Wiedereintritt und wies die Klage ab.

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und wies die Sache zurück. Die Feststellungen der Vorinstanz zum innerkirchlichen Recht reichten nicht aus, um einen Wiedereintritt zu begründen. Im zweiten Rechtsgang muss das Finanzgericht München die Frage klären, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ehemaliges Kirchenmitglied, das seinen damaligen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte, einen Wiedereintritt in die evangelische Kirche gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklären konnte.