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25. März 2026 – Tax
Ertragsteuerrechtliche Organschaft: Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Der Bundesfinanzhof stellt klar: Eine steuerliche Organschaft mit Gewinnabführungsvertrag wirkt nur, wenn der Vertrag zivil- und handelsrechtlich korrekt abgeschlossen und tatsächlich „gelebt“ wird (Az. 1 R 37/22). Voraussetzung sei ein Gewinnabführungsvertrag nach§ 291 AktG mit mindestens fünf Jahren Laufzeit, der in dieser Zeit lückenlos durchgeführt wird (§ 14 KStG).

Wesentliche Punkte:

  1. Jahresabschluss der Organgesellschaft fristgerecht feststellen.
  2. Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme ordnungsgemäß buchen und im Abschluss ausweisen.
  3. Die daraus entstehende Verbindlichkeit innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit erfüllen.

Erfüllung ist möglich durch Zahlung, Verrechnung über ein Verrechnungskonto mit regelmäßigem Abschluss oder Umwandlung in ein verzinstes Darlehen. Bei Nichtbeachtung droht, dass die Finanzverwaltung die Organschaft rückwirkend nicht anerkennt.