Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ein besonderes Nutzungsinteresse des Vermieters voraussetzt. Dabei genügt der bloße Wunsch des Kindes des Vermieters, in ein Künstlerviertel zu ziehen, diesen Anforderungen nicht (Az. 122 C 36/25).
Im Streitfall bewohnte die Klägerin mit ihrem Ehemann und ihrem 18-jährigen Kind eine 130 qm große Wohnung in Berlin-Steglitz zur Miete. Daneben hatte sie eine von ihr angemietete Zweitwohnung in Berlin untervermietet. Nach sieben Jahren kündigte sie das Untermietverhältnis ordentlich mit der Begründung, sie benötige die Wohnung für ihr 18-jähriges Kind. Dieses wolle eine künstlerische Ausbildung beginnen und benötige die Wohnung im Szeneviertel zur persönlichen und beruflichen Entwicklung.
Die von der Mieterin gegen ihren Untermieter eingereichte Räumungsklage hatte vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte keinen Erfolg. Es stützte seine Entscheidung auf die Vorschrift des§ 573 BGB, wonach der Vermieter an einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses ein berechtigtes Interesse haben muss. Ein nach dem Gesetz vorausgesetztes „benötigen“ der Mieträume setze ein ernsthaftes und nachvollziehbares Nutzungsinteresse voraus. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist ein solches besonderes Nutzungsinteresse nicht schon dann gegeben, wenn der Familienangehörige nur den Wunsch habe, in einem angesagten Szeneviertel zu wohnen, obwohl er schon in einer angemessenen, großzügigen Wohnung lebe. Im Rahmen der Feststellung des berechtigten Interesses an der Kündigung sei im Rahmen einer Interessenabwägung auch die Situation des Mieters in den Blick zu nehmen. Auch spiele im Rahmen der Abwägung eine Rolle, dass die Vermieterin nicht Eigentümerin der Wohnung war, sondern diese nur untervermietet hatte. Schließlich berücksichtigte das Amtsgericht Berlin-Mitte, dass 18 Monate nach der erklärten Kündigung das Kind die angeblich geplante Ausbildung an der Komischen Oper noch nicht begonnen hatte.