Das Finanzgericht Münster entschied, dass Rechnungen, mit denen ein Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine Delkredereprovision „im Namen und für Rechnung“ des Kunden abrechnet, dem Kunden zuzurechnen sind mit der Folge, dass§ 14c Abs. 2 UStG Anwendung findet (Az. 5 K 90/21 U). Hierzu ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 5/26 anhängig.
Im konkreten Fall war die Klägerin Kommanditistin einer (GmbH & Co.) KG. Diese organisierte als Zentralregulierer Geschäftsbeziehungen zwischen verschiedenen Lieferanten und Großhändlern, den sog. Anschlusshäusern, zu denen auch die Klägerin gehörte. Während die Anschlusshäuser Waren direkt bei den Lieferanten bestellten, übernahm die KG organisatorische Aufgaben und insbesondere das Delkredererisiko – also das Risiko, dass ein Anschlusshaus seine Rechnungen gegenüber den Lieferanten nicht bezahlt.
Für die Übernahme dieses Ausfallrisikos zahlten die Lieferanten Delkredereprovisionen an die KG. Diese leitete die Beträge an die jeweiligen Anschlusshäuser weiter. Die KG stellte den Lieferanten hierfür Rechnungen aus, in denen die Provisionen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aufgeführt waren. Dabei wies sie ausdrücklich darauf hin, dass die Rechnungsstellung „im Namen und für Rechnung der Anschlusshäuser“ erfolgte. Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Klägerin die ausgewiesene Umsatzsteuer nach§ 14c Abs. 2 UStG schulde. Durch die Rechnungsstellung sei nach außen der Eindruck entstanden, dass die Anschlusshäuser selbst die entsprechenden Leistungen erbracht hätten. Die Klägerin wandte dagegen ein, dass ihr der Umsatzsteuerausweis in den Rechnungen der KG nicht zugerechnet werden könne. Die KG habe keine Vollmacht gehabt, Rechnungen in ihrem Namen auszustellen. Zudem habe keine Gefährdung des Steueraufkommens bestanden, da die Lieferanten aus den Rechnungen keinen unberechtigten Vorsteuerabzug vorgenommen hätten.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die Richter entschieden u. a., dass ein Unternehmen die in Rechnungen über Delkredereprovisionen ausgewiesene Umsatzsteuer nach§ 14c Abs. 2 UStG schuldet, wenn ein Zentralregulierer diese Rechnungen objektiv erkennbar in dessen Namen ausstellt, auch wenn keine ausdrückliche Vollmacht vorlag. Vorliegend schulde die Klägerin die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG, da sie über Leistungen (Übernahme des Delkredererisikos) abgerechnet habe, die sie selbst nicht erbracht habe. Da die Rechnungen von der KG ausdrücklich „im Namen und für Rechnung“ der jeweiligen Anschlusshäuser ausgestellt wurden, seien sie nach einem objektiven Maßstab dahingehend auszulegen, dass die Anschlusshäuser rechtlich als Rechnungsaussteller anzusehen seien. Auf einen etwaigen entgegenstehenden Willen der KG komme es nicht an. Die Rechnungen seien der Klägerin auch zuzurechnen. Auch ohne ausdrückliche Vollmacht lag zumindest eine Anscheinsvollmacht der KG vor. Selbst wenn sie die KG nicht ausdrücklich bevollmächtigt habe, habe zumindest eine sog. Anscheinsvollmacht vorgelegen.
Der Bundesfinanzhof wird nun im Rahmen der Revision über die Zurechnung dieser Rechnungen und die Anwendung des § 14c UStG abschließend entscheiden.