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20. März 2026 – Tax
Probleme bei der Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichem Erwerb – Fallbeispiele

Die rechtzeitige und korrekte Verwendung der Umsatzsteuer-ldNr. ist entscheidend, um eine Doppelbesteuerung bei innergemeinschaftlichen Erwerbsvorgängen zu vermeiden. Diese muss bei Beginn der Lieferung/Versendung gültig sein und sollte dem liefernden Unternehmer vorgelegt werden.

Beispiele
Ein in Düsseldorf lebendes Ehepaar vermietet ihre Zweitwohnung in Köln ständig über AirBnB kurzfristig zu Messezeiten an wechselnde Mieter und erzielt damit im Jahr 2025 Einnahmen von mehr als 25.000 Euro. Ab 2026 unterliegen ihre Umsätze damit zwingend der Regelbesteuerung. Im Jahr 2026 bestellen sie im Rahmen der Sanierung des Bades in der Kölner Wohnung eine Badewanne in Frankreich. Der französiche Unternehmer liefert die Badewanne von Lyon nach Köln und weist in der Rechnung französische Umsatzsteuer aus, da er davon ausgehen muss, dass er an eine Privatperson liefert. Wegen der Anwendung der Regelbesteuerung ab 2026 ist auch ohne Überschreiten der Erwerbsschwelle durch das Ehepaar der Erwerb der Badewanne in Deutschland der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen. Es kommt zu einer Doppelbesteuerung (Umsatzsteuer in Frankreich und in Deutschland) Diese Erwerbsumsatzsteuer kann bei Vorliegen der Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden, die in Frankreich gezahlte Umsatzsteuer allerdings nicht.

Ein in Deutschland ansässiger Zahnarzt erbringt ausschließlich nach§ 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Umsätze. Im Jahr 2025 erwirbt er medizinische Geräte sowie Hygiene- und Verbandmaterial im Gesamtwert von mehr als 12.500 Euro aus Belgien und Frankreich. Er merkt nicht, dass er mit diesen Einkäufen die Erwerbsschwelle überschritten hat. Im Jahr 2026 erwirbt er ein neues Röntgengerät, das ihm direkt aus Dänemark geliefert wird. In der Rechnung darüber wird dänische Umsatzsteuer (MOMBS) ausgewiesen. Zusätzlich muss er in Deutschland den innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Nur die deutsche Umsatzsteuer kann als Vorsteuer abgezogen werden, die dänische Umsatzsteuer bleibt als Kosten bestehen.

Fazit
In beiden Fällen kann die ausländische Umsatzsteuer vermieden werden, wenn die jeweiligen Empfänger der Lieferung rechtzeitig beim BZSt eine USt-IdNr. beantragen und diese bereits im Rahmen der Bestellung den jeweils liefernden Unternehmer mitteilen. Die Rechnung ist sorgfältig zu prüfen und, sofern sie fehlerhaft ist, sollte rechtzeitig um eine entsprechende Korrektur gebeten werden.