Das Frühjahr kommt, der Sprit ist teuer – daher fährt der ein oder andere Arbeitnehmer mit dem Fahrrad zum Arbeitsplatz. Manche Beschäftigte bekommen das Fahrrad von ihrem oder über ihren Arbeitgeber gestellt. Klingt nach einem guten Bonus, ist aber nicht immer kostenfrei. Wer von der Firma ein Fahrrad gestellt bekommt, muss dafür in der Regel auf einen Teil seines Bruttolohns verzichten. Es gibt zwei Modelle fürs Dienstrad, die steuerlich sehr unterschiedlich sind.
- Fahrradüberlassung zusätzlich zum Gehalt
- Stellt der Arbeitgeber das Fahrrad extra zum Lohn (kein Gehaltsverzicht), ist es für Beschäftigte steuer- und sozialabgabenfrei.
- Alle Kosten (Kauf, Leasing, Miete) trägt der Arbeitgeber.
- Gilt auch für Pedelec bis 25 km/h.
- Schnellere, versicherungspflichtige E-Bikes und Speed-Pedelecs gelten als Kraftfahrzeuge und werden wie E-Dienstwagen besteuert.
Wichtig ist, dass die Vereinbarung arbeitsvertraglich klar geregelt ist.
- Leasing (z. B. Jobrad) – Entgeltumwandlung
- Der Arbeitgeber least das Rad, der Arbeitnehmer verzichtet dafür auf einen Teil des Bruttogehalts.
- Der geldwerte Vorteil ist steuerpflichtig. Ab 2019 bis 2030 gilt jedoch ein Steuerbonus: Monatlich wird 1 % von einem Viertel der (abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung als geldwerter Vorteil versteuert, zudem fallen darauf Sozialversicherungsbeiträge an.
- Die unverbindliche Preisempfehlung inklusive Umsatzsteuer wird auf volle 100 Euro abgerundet.