Eine Kapitalgesellschaft darf für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzen. Weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch der Gleichbehandlungsgrundsatz stehen einer solchen Regelung entgegen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und stärkte damit die Privatautonomie der Gesellschaft (Az. 26 U 1/24).
Im konkreten Fall waren die Kläger kraft Erbfolge bzw. Schenkung Gesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe. Sie wendeten sich u. a. gegen einen Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022, der eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres einführte. Sie waren der Ansicht, der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt hatte keinen Erfolg. Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer sei nicht zu beanstanden. Der Beschluss verstoße laut Senat weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des AGG.