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30. Januar 2026 – Legal
Wohnungsmakler muss Schadensersatz wegen Benachteiligung einer Mietinteressentin aus ethnischen Gründen zahlen

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Wohnungsmakler Schadensersatz zahlen muss, wenn er eine Mietinteressentin wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt (Az. I ZR 129/25). Er schulde der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft den Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 3.000 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Eine Frau mit pakistanischem Namen bekam trotz mehrfacher Online-Anfragen nie einen Besichtigungstermin. Mit denselben Angaben zu Einkommen, Beruf und Haushaltsgröße, aber mit typisch deutschen Namen („Schneider“, „Schmidt“, „Spieß“), wurden ihr jedoch Termine sofort angeboten.

Der Bundesgerichtshof sah darin ein klares Indiz für eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dass die Frau zur Beweissicherung auch falsche Namen und Helfer nutzte, sei erlaubt und kein Missbrauch. Der Makler hafte persönlich, auch wenn daneben der Vermieter haften könnte. Der Immobilienmakler müsse in diesem Fall 3.000 Euro immateriellen Schadensersatz plus Anwaltskosten zahlen. Die vom Berufungsgericht wegen erheblicher Schwere des Verstoßes zugesprochene Höhe des immateriellen Schadensersatzes sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.