Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass es bei einem Scheinarbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld gibt (Az. L 7 AL 5/23). Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld von Arbeitnehmern ist u. a., dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Den Anspruch auf Kurzarbeitergeld macht der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit im eigenen Namen geltend.
Eine Reise-GmbH beantragte für September 2021 Kurzarbeitergeld für ihre einzige „Angestellte“. Diese war zugleich Mitgesellschafterin und Geschäftsführerin mit 5.000 Euro Monatsgehalt und Dienstwagen. Die Firma hatte aber schon vor Corona nur sehr geringe Umsätze, die ein solches Gehalt realistisch nicht tragen konnten. Die Reisebranche war von den Folgen der Corona-Pandemie massiv betroffen
Das Gericht sah den Arbeitsvertrag daher als Scheinvertrag, der nur abgeschlossen wurde, um Kurzarbeitergeld zu erhalten. Indizien dafür waren: kaum Umsatz, verspätete Anmeldung zur Sozialversicherung und Zahlung von Lohn und Beiträgen erst nach Bewilligung von Kurzarbeitergeld. Darüber hinaus hatte die Mitarbeiterin das eigentlich zum 1. März 2020 beginnende Arbeitsverhältnis zunächst nicht angetreten, sondern nachweislich erst ab Januar 2022 als „angestellte Geschäftsführerin“ gearbeitet.