Das Amtsgericht München hat die Klage einer Münchnerin auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes nach einem behaupteten Sturz beim Einsteigen in einen Linienbus abgewiesen (Az. 191 C 991/25). Die Klägerin hatte geltend gemacht, der Busfahrer habe an der Haltestelle „Alter Messeplatz“ während ihres Einstiegs die Tür geschlossen, sie eingeklemmt und rückwärts auf den Asphalt geschleudert, wodurch sie sich Verletzungen (eine Gehirnerschütterung, eine Prellung am Knie und Schmerzen in der Schulter) zugezogen habe. Nachdem das Busunternehmen außergerichtlich 500 Euro gezahlt hatte, verlangte sie gerichtlich weiteres Schmerzensgeld von mindestens 2.500 Euro.
Das Gericht sah jedoch weder eine Pflichtverletzung des Busfahrers noch eine haftungsbegründende Betriebsgefahr als erwiesen an. Die Schilderungen der Klägerin wiesen erhebliche Widersprüche auf, sodass ein schlüssiger Unfallhergang nicht feststellbar war; objektive Beweismittel lagen nicht vor. Zudem sei ein Busfahrer grundsätzlich nicht verpflichtet, vor jedem Türschließen zu prüfen, ob alle Fahrgäste sicheren Halt gefunden haben, sofern keine erkennbaren besonderen Gefahren bestehen. Auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Busses und dem Sturz konnte nicht nachgewiesen werden; vielmehr spreche der Anscheinsbeweis für mangelnde Eigenvorsicht beim Einsteigen. Schließlich bewertete das Gericht die bereits gezahlten 500 Euro selbst bei unterstelltem Unfallgeschehen als ausreichenden Ausgleich. Das Urteil ist rechtskräftig.