Aktuelles

7. Januar 2026 – Tax
Kein nachträglicher Verlustvortrag bei grob fahrlässig nicht erklärten Aktienverlusten

Ein Verlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien kann nur festgestellt werden, wenn der Verlust im Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres berücksichtigt worden ist oder dieser Bescheid noch nach den Änderungsvorschriften der Abgabenordnung änderbar ist. Unterlässt ein Steuerpflichtiger trotz ausdrücklicher Abfrage in der Anlage KAP die Erklärung bekannter Aktienverluste, handelt er grob fahrlässig, sodass eine spätere Berücksichtigung ausgeschlossen ist. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 10 K 1274/24 F).

Die zusammen veranlagten Kläger begehrten die gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags aus der Veräußerung von Aktien auf den 31.12.2021. Hintergrund war ein erheblicher Aktienverlust, der sich aus einer erst nachträglich von der Bank ausgestellten Ersatz-Steuerbescheinigung ergab. In der ursprünglich eingereichten Einkommensteuererklärung 2021 hatten die Kläger jedoch weder entsprechende Verluste erklärt noch einen Antrag auf Berücksichtigung eines Aktienverlusts gestellt. Der Einkommensteuerbescheid 2021 sowie der Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021 ergingen daher erklärungsgemäß und wurden bestandskräftig. Erst im Dezember 2023 beantragten die Kläger die Änderung sowohl des Einkommensteuerbescheids 2021 als auch des Verlustfeststellungsbescheids und legten hierzu die Bankbescheinigung über nicht ausgeglichene Aktienverluste vor. Das Finanzamt lehnte die Änderungen ab. Im anschließenden Einspruchsverfahren griffen die Kläger allerdings nur die Ablehnung der Verlustfeststellung an, nicht aber die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheids. Dieser Teil des Ablehnungsbescheids wurde damit bestandskräftig.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab und stellte klar, dass ein Verlustvortrag aus Aktienveräußerungen nur dann festgestellt werden kann, wenn der Verlust im Einkommensteuerbescheid des Entstehungsjahres berücksichtigt wurde oder dieser Bescheid noch nach den Vorschriften der Abgabenordnung änderbar ist. Beides war hier nicht der Fall. Der Einkommensteuerbescheid 2021 war bestandskräftig und nicht mehr änderbar. Eine Änderung nach § 173 AO schied aus, weil die Kläger den Verlust grob fahrlässig nicht erklärt hatten. In der Anlage KAP werde ausdrücklich und verständlich nach nicht ausgeglichenen Verlusten aus Aktienveräußerungen gefragt. Die Kläger wussten zudem nachweislich von dem Aktienverlust, da sie bereits im Zusammenhang mit der Einkommensteuer 2020 auf entsprechende Verluste hingewiesen und eine Bescheinigung der Bank angekündigt hatten. Dass die Klägerin Bankkauffrau ist, verstärkte nach Auffassung des Gerichts die Erwartung, steuerlich relevante Bankunterlagen zur Kenntnis zu nehmen. Wer trotz dieser Kenntnis die einschlägige Frage in der Steuererklärung unbeantwortet lasse und die Banksteuerbescheinigung nicht prüfe, verletze seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlich hohem Maße. Auch die Ausnahmevorschrift des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG griff nicht. Diese setzt voraus, dass der Einkommensteuerbescheid zwar verfahrensrechtlich geändert werden könnte, die Änderung aber allein deshalb unterbleibt, weil sie sich steuerlich nicht auswirkt. Hier fehlte es jedoch bereits an einer verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit des Einkommensteuerbescheids, sodass die Bindungswirkung bestehen blieb. Damit konnte der begehrte Verlustvortrag zum 31.12.2021 nicht festgestellt werden. Die Klage blieb insgesamt ohne Erfolg.