Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben zur Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 01.01.2026, zur Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sowie zur Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht vom 31.12.2025 zum 01.01.2026 veröffentlicht (Az. III C 2 – S 7220/00023/014/027).
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, soweit es sich um die Abgabe von Speisen handelt, unterliegen ab dem 01.01.2026 dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent, nachdem diese Steuerermäßigung bereits vorübergehend in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2023 galt.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird in den Abschnitten 10.1 und 12.16 Abs. 12 wie folgt geändert:
- Nach Abschnitt 10.1 Abs. 11 wird Absatz 12 angefügt, wonach für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, es nicht zu beanstanden ist, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird.
- Zudem wird Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 neu gefasst. Hiernach wird es nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird.
Anwendungsregelungen
- Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze ab dem 01.01.2026 anzuwenden.
- Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2025 zum 01.01.2026 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2025 geltende Regelsteuersatz von 19 Prozentangewandt wird.