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23. Dezember 2025 – Tax
Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung

Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Arbeitnehmer, der im Rahmen einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung nach Deutschland entsandt wird, nach neuem Reisekostenrecht eine erste Tätigkeitsstätte begründet (Az. 9 K 94/23).

Im konkreten Fall entsendete der Arbeitgeber seinen am Stammsitz in Brasilien unbefristet angestellten Arbeitnehmer (Kläger) für einen Zeitraum von 24 Monaten an eine inländische Betriebsstätte in Deutschland. Grundlage für die Entsendung war eine Entsendungsvereinbarung. Nach dieser verblieb der Kläger Arbeitnehmer der Heimatgesellschaft in Brasilien. Die Regelungen seines Arbeitsvertrags mit der Heimatgesellschaft sollten gültig bleiben, soweit in der Entsendevereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Der Kläger wurde von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind begleitet. Sie wohnten in einer gemeinsamen Wohnung in Deutschland. Die gesamten Unterkunftskosten in Deutschland erstattete der Arbeitgeber dem Kläger steuerfrei. Die Eigentumswohnung in Brasilien behielten die Eheleute während der Entsendung bei. Der Kläger verrichtete im Streitjahr 2020 seine tägliche Arbeit an der inländischen Betriebsstätte seines Arbeitgebers, davon 120 Tage im Homeoffice. Nahezu täglich führte er Videokonferenzen mit seinem brasilianischen Arbeitgeber durch.

Im Rahmen des deutschen Lohnsteuerabzugsverfahrens wurden die gesamten Unterkunftskosten einschließlich der in Brasilien angefallenen Steuern als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst und aufgrund der Nettolohnvereinbarung zuzüglich übernommener Lohnsteuerabzugsbeträge auf einen Bruttobetrag hochgerechnet. Der Kläger begehrte die Unterkunftskosten, soweit diese berufsbedingt auf den Kläger entfielen, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei zu stellen und auch insoweit den vereinbarten Nettolohn nicht um eine darauf entfallende Lohnsteuer zu erhöhen.

Diesem Begehren gab das Niedersächsische Finanzgericht statt: Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum von nicht mehr als 48 Monaten an seine inländische Betriebsstätte, ohne hierzu einen lokalen Arbeitsvertrag abzuschließen, begründet der Arbeitnehmer an dieser betrieblichen Einrichtung für die Dauer der Entsendung keine erste Tätigkeitsstätte. Die Entscheidung ist rechtskräftig.