Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das „Rentenpaket 2025“ beschlossen. Damit stimmte der Bundesrat dem Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten, sowie dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze („Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz“) und dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter („Aktivrentengesetz“) zu.
Gleichbleibendes Rentenniveau
Bis zur Rentenanpassung im Juli 2025 lag die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent. Nun wird diese Haltelinie bis zum Jahr 2031 verlängert. Damit sollen ein Absinken des Rentenniveaus und die Abkopplung der Renten von den Löhnen verhindert werden.
Mütterrente III
Mit der Mütterrente werden Kindererziehungszeiten angerechnet, die in die Berechnung der Rente einfließen. Aktuell unterscheidet sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder. Künftig sollen mit der Mütterrente III die Erziehungszeiten für alle Kinder auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Diese Regelungen sollen 2027 in Kraft treten. Sofern das technisch erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, sollen sie rückwirkend ausgezahlt werden.
Wegfall des Anschlussverbots
Der Wegfall des Anschlussverbots ist eine arbeitsmarktrechtliche Voraussetzung für die Aktivrente. Damit möchte die Bundesregierung Anreize schaffen, dass Ältere über das Renteneintrittsalter hinaus freiwillig weiterarbeiten. D. h., in Zukunft sollen sie befristet beim selben Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden können, ohne dass dafür ein Sachgrund notwendig ist.
Aktivrentengesetz ab 01.01.2026
Das Aktivrentengesetz ist ebenfalls Teil des Rentenpakets 2025, mit dem die Bundesregierung die deutsche Wirtschaft stärken möchte. Durch die Reform können Rentnerinnen und Rentner nach Erreichen des Regelrenteneintrittsalters mit 67 Jahren 2.000 Euro monatlich steuerfrei bei nichtselbstständiger Arbeit verdienen. Jeder Euro, den sie darüber hinaus verdienen, wird versteuert. Die Aktivrente gilt nichtfür Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamtinnen und Beamte.
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 01.01.2026
Im Rahmen des Rentenpakets 2025 sollen mehr Beschäftigte von einer guten Betriebsrente profitieren können – vor allem Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie mit geringem Einkommen. Das sieht das „Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz“ vor.
Vorgesehen sind u. a. Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht:
- Ausbau des Sozialpartnermodells: Seit 2018 werden mit diesem Modell Betriebsrenten auf Grundlage eines Tarifvertrags organisiert. Künftig sollen auch nicht tarifgebundene Unternehmen und ihre Beschäftigten daran teilnehmen können.
- Flexibilität bei Arbeitgeberwechsel: Anwartschaften auf eine Betriebsrente sollen einfacher mitgenommen oder in der Versorgungseinrichtung belassen werden können.
- Finanzaufsichtsrecht: Die betriebliche Altersversorgung soll attraktiver werden. Um höhere Renditen und damit höhere Betriebsrenten zu erzielen, bekommen z. B. Pensionskassen mehr Spielraum in ihrer Kapitalanlage.
- Steuerliche Förderung der Betriebsrente für Geringverdiener: Die Einkommensgrenze für die steuerliche Förderung wird angehoben. Außerdem steigt der maximal geförderte Arbeitgeberzuschuss.
- Digitalisierung der betrieblichen Altersversorgung: Unternehmen sollen von unnötiger Bürokratie entlastet werden.
Inkrafttreten
Der Bundespräsident kann die Gesetze nun ausfertigen. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zum überwiegenden Teil zum 01.01.2026 in Kraft.