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22. Dezember 2025 – Legal
Makler-Bilder: Datenschutz von Mietern beim Verkauf der Immobilie

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass der Makler verpflichtet ist, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Sind die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern entstanden, haben diese jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (Az. 5 U 82/24).

Im konkreten Fall bewohnten die Mieter eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen wollte. Für den Verkauf beauftragte der Eigentümer einen Makler. Bei einem Termin, bei dem die Mieter anwesend waren, fertigten Mitarbeiter des Maklers Lichtbilder (ohne Personen darauf) von den Innenräumen der Immobilie an. Diese Lichtbilder wurden danach in einer Verkaufsanzeige auf einem Immobilienportal veröffentlicht und auch in einem ausgedruckten Exposé verwendet. Die Mieter klagten wegen eines Datenschutzverstoßes gegen den Makler. In einem ersten Verfahren teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat den Mietern teilweise Recht gegeben. Der Makler sei verpflichtet, den Mietern darüber Auskunft zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten der Mieter umgegangen sei. Dabei müsse er zum Beispiel angeben, welche Daten erhoben wurden, woher diese Daten stammten, wie lange sie gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit Künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden. Auch sei der Makler verpflichtet, den Mietern kostenfrei eine Kopie der gespeicherten Daten zur Verfügung zu stellen.

Im Streitfall hätten die Mieter allerdings keinen Anspruch mehr auf eine Auskunft. Der Makler habe ihnen bereits mitgeteilt, dass er alle Lichtbilder bzw. Daten gelöscht habe und keine Kopien angefertigt worden seien. Dabei komme es nur darauf an, ob die Auskunft bereits erteilt wurde – nicht, ob die erteilte Auskunft richtig oder vollständig sei. Die Richtigkeit der Auskunft hänge vom Willen des Auskunftgebers ab. Auf einen Nachweis zur erteilten Auskunft hätten die Mieter keinen Anspruch. Auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes schulde der Makler den Mietern in diesem Fall nicht. Die Mieter hätten der Verwendung der Lichtbilder zum Verkauf der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Lichtbilder anfertigen ließen. Hierin und in die damit notwendigerweise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen hätten die Mieter damit stillschweigend eingewilligt.