Im Dezember 2025 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts beschlossen. Mit ihm sollen Vorgaben der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie ins deutsche Recht umgesetzt werden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Regeln über die sog. Produkthaftung auf Software ausgeweitet werden. D. h., wer durch ein defektes Produkt einen Schaden erleidet, soll es künftig in vielen Fällen einfacher haben, Schadensersatz zu erlangen.
Die sog. Produkthaftung regelt die Haftung des Herstellers von fehlerhaften Produkten für Sachschäden und für Körperverletzungen, die auf den Fehler des Produkts zurückzuführen sind. Künftig sollen diese Regeln generell auch für Schäden gelten, die durch fehlerhafte Software – einschließlich KI-Software – verursacht wurden (z. B. bei Unfällen mit autonom fahrenden Fahrzeugen).
Darüber hinaus soll es einfacher werden, Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gerichtlich durchzusetzen. Beispielsweise soll es Beweiserleichterungen für geschädigte Personen geben. Zudem sollen Geschädigte unter gewissen Voraussetzungen neben den Produktherstellern auch die Betreiber von Online-Plattformen in Anspruch nehmen können.
Folgende wesentliche Änderungen sind vorgesehen:
- Produkthaftung auch für Software
Software soll künftig generell in die Produkthaftung einbezogen werden, unabhängig, wie sie bereitgestellt und genutzt wird – insbesondere KI-Systeme sollen der Produkthaftung unterfallen. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, soll weiter von der Produkthaftung ausgenommen bleiben.
- Produkthaftung bei Umgestaltung
Wird ein Produkt nach seinem Inverkehrbringen so umgestaltet, dass es wesentlich geändert wird (z. B. „Upcycling“), soll der umgestaltende Hersteller künftig als Hersteller haften.
- Produkthaftung von anderen Akteuren als Herstellern
Sitzt ein Produkthersteller außerhalb der EU, sollen neben ihm weitere Akteure (z. B. Importeure, Hersteller, Fulfilment-Dienstleister und Lieferanten) haften. Dasselbe soll für Online- Plattform-Anbieter gelten, wenn die Verbraucher aufgrund der Darstellung eines Angebots davon ausgehen können, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird. Damit wird es für Geschädigte wesentlich einfacher, ihre Ansprüche auch in Zeiten globaler Wertschöpfungsketten durchzusetzen.
- Einfachere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Wer durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt wird, soll leichter Schadensersatzansprüche geltend machen können. Mit den Änderungen wird insbesondere darauf reagiert, dass moderne Produkte wie vernetzte Geräte und Software zunehmend komplex ausgestaltet sind. So soll beispielsweise grundsätzlich vermutet werden, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Produktfehler und einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung besteht, wenn ein Produktfehler feststeht und die eingetretene Verletzung typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführen ist. Des Weiteren sollen Unternehmen Beweismittel offenlegen müssen, wenn das vom Geschädigten angerufene Gericht dies anordnet.
Hinweis
Die europäischen Vorgaben sind bis zum 09.12.2026 in nationales Recht umzusetzen. Da es sich um eine „vollharmonisierende Richtlinie“ handelt, sind im Anwendungsbereich der Richtlinie keine weitergehenden nationalen Regelungen zulässig.