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18. Dezember 2025 – Legal
Nachbarschaftsstreit: Wegerecht hindert nicht die Errichtung einer Toranlage

Im Grundbuch gesicherte Wegerechte (sog. Grunddienstbarkeit) auf Nachbargrundstücken – um das eigene Grundstück zu erreichen – sind weit verbreitet. Was gilt jedoch, wenn der Nachbar auf dem Weg eine Toranlage errichtet? Das Landgericht Köln entschied, dass die Errichtung von Toranlagen an sich noch keine unzulässige Beeinträchtigung des Wegerechts darstellen muss und ein Anspruch auf Abwehr einer daraus resultierenden bloßen Beeinträchtigung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt, die im Streitfall abgelaufen war (Az. 30 O 487/24).

Im Streitfall war die Klägerin Eigentümerin eines Grundstücks, zugunsten dessen ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht zulasten mehrerer umliegender Flurstücke bestand. Die Beklagte war Eigentümerin eines dieser Flurstücke. Diese hatte vor etwa 14 Jahren auf ihrem eigenen Grundstück zwei Tore mit einer Breite von 1 m bzw. 1,20 m errichtet, um einem unberechtigten Abladen von Abfällen neben ihrer Garage entgegenzuwirken. Die Tore wiesen keine Schlösser auf. Mit der Ende 2024 eingegangenen Klage nahm die Klägerin die Beklagte u. a. auf Beseitigung dieser beiden Tore in Anspruch. Sie sah sich durch die Tore in ihrem Wegerecht verletzt.

Das Landgericht Köln verneinte einen Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Tore und wies die Klage ab. Sinn und Zweck des Wegerechts sei es im Streitfall, dass die Klägerin ihren Garten von der Straße aus erreichen kann. Die Installation von Toren beeinträchtige diese Nutzung nicht zwangsläufig. Das Landgericht stellte klar, dass ein Eigentümer das Recht hat, sein Grundstück einzuzäunen und mit Toren zu versehen, auch wenn das Grundstück mit einem Wegerecht zugunsten des Nachbarn belastet ist. Die Tore dürften auch verschließbar sein, solange der berechtigte Nachbar die Möglichkeit hat, das Tor jederzeit zur Ausübung seines Wegerechts zu öffnen. Ein Anspruch der Klägerin könnte mithin nur hinsichtlich einer Verbreiterung der Tore in Betracht kommen, falls die Durchgangsbreite für das „Befahren mit Gartengerätschaften“ “ (z. B. Schubkarren, Leiterwagen oder Benzin-/Akku-Rasenmäher) nicht ausreichend wäre. Ein derartiger Anspruch sei aber ohnehin nicht durchsetzbar, da dieser verjährt sei und die Beklagte die Einrede der Verjährung auch erhoben habe.