Wenn die Haustür zugefallen ist und der Schlüssel in der Wohnung liegt, muss oft der Schlüsseldienst kommen und die Wohnung wieder öffnen. Die Kosten dafür können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden.
Öffnet ein Schlüsseldienst die Wohnung des Steuerpflichtigen, weil dieser sich ausgesperrt hat, handelt es sich um eine haushaltsnahe Handwerkerleistung, welche gem. § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerlich begünstigt ist. Steuerpflichtige erhalten auf Antrag eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro, pro Kalenderjahr. Jedoch müssen die Materialkosten selbst getragen werden. Begünstigt sind nur die Arbeits- bzw. Lohnkosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinengestellungs-und Fahrtkosten. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen die einzelnen Posten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden (ordnungsgemäße Rechnung).
Weitere Voraussetzung ist, dass die Türöffnung im räumlichen Bereich der selbst genutzten Wohnung – also im eigenen Haushalt – des Steuerpflichtigen erfolgt (z. B. Haustür, Wohnungstür). Wichtig ist, dass die Leistung am Wohnort erbracht wird.
Weitere Voraussetzung für die Geltendmachung der Steuerermäßigung ist, dass die Rechnung unbar beglichen wird (z. B. Überweisung, Dauerauftrag, EC-Karte). Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, selbst wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Hinweise
Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, soweit es sich um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt.