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18. Dezember 2025 – Tax
Betrieblich genutzte Räume eines freiberuflichen Musikers als häusliches Arbeitszimmer?

Das Finanzgericht Münster entschied, dass mehrere freiberuflich genutzte Räume eines Musikers im ansonsten privat genutzten Haus als ein häusliches Arbeitszimmer angesehen werden können, sodass der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 Euro pro Jahr zu begrenzen ist (Az. 2 K 1243/20 E). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen, die dort unter dem Az. VIII R 20/25 geführt wird.

Im Streitfall war der Kläger in den Streitjahren 2013 bis 2020 freiberuflich als Dirigent, Pianist, Vocal-Coach, musikalischer Leiter sowie Betreiber von zwei Musikschulen tätig. In diesen beiden Musikschulen arbeitete seine Ehefrau unentgeltlich mit. Im von beiden Eheleuten gemeinsam bewohnten Anwesen, welches eine durch Innentüren verbundene Einliegerwohnung umfasste, nutzte der Kläger verschiedene Räume für Arbeits-, Übungs-, Verwaltungs- und Lagertätigkeiten. Für diese Räume (je ein Arbeitszimmer der beiden Eheleute, Musikzimmer, Gästezimmer, Küche, Galerie, Garderobe, Lagerraum, drei WCs sowie zwei Flure), die insgesamt 226 qm (45 %) der insgesamt 500 qm umfassenden Gesamtwohnfläche des Anwesens umfassten, machte der Kläger einen Betriebsausgabenabzug von ca. 15.000 Euro bis 20.000 Euro jährlich geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte nur das Arbeitszimmer des Klägers und das Musikzimmer als einheitliches Arbeitszimmer an und begrenzte den jährlichen Betriebsausgabenabzug auf 1.250 Euro.

Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Münster und wies die Klage ab. Das Arbeitszimmer und das Musikzimmer seien in die häusliche Sphäre eingebunden und dienten vorwiegend der Erledigung gedanklicher und praktischer Arbeiten im Hinblick auf die freiberufliche Tätigkeit des Klägers. Beide Räume seien auch nicht als betriebsstättenähnlich anzusehen, da sie nicht erkennbar für den Publikumsverkehr gewidmet und zugänglich gewesen seien. Aufgrund der nahezu identischen Nutzung bildeten beide Räume eine funktionale Einheit, sodass nur von einem häuslichen Arbeitszimmer auszugehen sei. Das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer sei nicht als Arbeitszimmer des Klägers zu qualifizieren und eine einkommensteuerliche Berücksichtigung bei der Ehefrau komme nicht in Betracht, da diese keine Einkünfte erzielt habe. Die übrigen Räume seien nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen, sondern dienten ihrer Art der Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken. Zudem wiesen sie kein betriebsstättenähnliches Gepräge auf und seien nicht für den Publikumsverkehr vorgesehen gewesen. Der Betriebsausgabenabzug sei nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung auf 1.250 Euro jährlich beschränkt, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung des Klägers gebildet habe.

Hinweis

Für das Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 18.11.2025 (Az. VIII S 27/24 (AdV)) teilweise Aussetzung der Vollziehung gewährt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer der Ehefrau Bestandteil der funktionellen Einheit des Arbeitszimmers des Klägers sei. Zudem sei es möglich, dass der qualitative Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers im häuslichen Arbeitszimmer liege und die Begrenzung auf 1.250 Euro daher nicht greife.