Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Teilzeitbeschäftigte bei tariflichen Mehrarbeitszuschlägen nicht benachteiligt werden dürfen (Az. 5 AZR 118/23). Eine Regelung, die Zuschläge erst ab der 41. Wochenstunde vorsieht, ist diskriminierend, wenn sie nicht die geringere Arbeitszeit von Teilzeitkräften berücksichtigt. Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird.
Im verhandelten Fall galt ein Tarifvertrag, der für Vollzeitkräfte eine Arbeitszeit von 37,5 Stunden pro Woche vorsieht und Zuschläge ab der 41. Stunde gewährt. Der Kläger war mit 30,8 Wochenstunden beschäftigt. Er forderte eine anteilige Anpassung der Zuschlagsgrenze. In erster und zweiter Instanz unterlag er.
Das Bundesarbeitsgericht gab ihm jedoch Recht. Es erklärte die Regelung für nichtig, da sie Teilzeitkräfte ohne sachlichen Grund benachteilige. Auch Teilzeitkräfte würden durch Mehrarbeit belastet und hätten daher Anspruch auf anteilige Zuschläge. Die Grenze für Zuschläge müsse entsprechend der individuellen Arbeitszeit angepasst werden.