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28. November 2025 – Tax
Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen – Endreinigung einer Ferienwohnung fällt nicht darunter

Das Einkommensteuergesetz regelt für eine Reihe von Dienstleistungen eine Ermäßigung dieser Steuer durch Abzug von 20 % von der tariflichen Steuer für die gezahlten Kosten für besondere Dienstleistungen. Dabei handelt es sich zunächst um Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, d. h. um Tätigkeiten, die einen engen Bezug zum Haushalt des Steuerzahlers haben. Zu diesen Tätigkeiten rechnen Kochen, Backen, Nähen, Wäschepflege, Reinigung der Räume, aber auch die Pflege und Betreuung von Kranken, alten Personen und Kindern und sogar von zum Haushalt gehörenden Haustieren. Nicht darunter fallen allerdings die Unterrichtung von Kindern in Schulfächern oder das Sporttraining. Auch die Endreinigung einer fremdvermieteten Ferienwohnung fällt nicht darunter, wie dem kürzlich veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 14 K 9179/21) zu entnehmen war.

Eine weitere Art der begünstigten Dienstleistungen besteht in den Handwerkerleistungen. Darunter fallen alle Leistungen, die zum Kernbereich eines Handwerksberufs rechnen, z. B. Malerarbeiten, Wartung und Reparatur der Heizung, von elektrischen Anlagen im und am Haus und Reparaturarbeiten an Dach und Fach. Nicht darunter fallen Arbeiten bei der Errichtung eines Hauses oder neuer Nebenräume wie Garagen oder Wochenendhäuser. Arbeiten in eigengenutzten Zweitwohnungen, Wochenend- oder Ferienwohnungen zählen hier ebenfalls zum Haushaltsbereich. Es sind jedoch immer nur Arbeitsleistungen begünstigt, nicht die verarbeiteten Materialien.

Zum Abzug zugelassen sind die Kosten nur, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung des Handwerkers vorliegt und die Bezahlung auf ein Bankkonto des Rechnungsausstellers erfolgt ist. Bei dieser Art der Dienstleistungen liegt die Ermäßigungshöchstgrenze bei 1.200 Euro, d. h. höchstens für Aufwendungen bis zu 6.000 Euro p.a. Liegt die tarifliche Einkommensteuer unter den zusammengerechneten vorstehenden Ermäßigungsbeträgen, gibt es für den übersteigenden Betrag keine Erstattung oder eine Übertragung in das nächste Jahr. Diese Anrechnung auf die Einkommensteuer verringert auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und auch eine anfallende Kirchensteuer.