Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschied, dass die Aufwendungen für das Medikament Ozempic zur Behandlung von Adipositas als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG nicht abzugsfähig sind (Az. 1 K 776/24). Die Revision wurde bereits eingelegt. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 12/25 anhängig.
Im konkreten Fall machte der Steuerpflichtiger in seiner Einkommensteuererklärung für 2023 die Aufwendungen in Höhe von mehreren hundert Euro monatlich für das Medikament Ozempic als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Das Medikament war ärztlich nicht zur Behandlung von Diabetes, sondern zur Gewichtsreduktion bei Adipositas und auf Grund von Bluthochdruck verschrieben worden. Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug ab. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat den Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht zugelassen. Aufwendungen für nicht anerkannte Behandlungsmethoden seien nur abzugsfähig, wenn vor Beginn der Behandlung eine amtsärztliche Bestätigung oder eine MDK-Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit vorliegt. Da das Medikament Ozempic zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht für die Behandlung von Adipositas zugelassen war, handele es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode.
Der Bundesfinanzhof muss nun die Rechtsfrage klären, ob die Aufwendungen für das verschreibungspflichtige Medikament Ozempic als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige keinen Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor Erwerb der Arznei vorgelegt hat.