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28. November 2025 – Legal
Beschädigung eines Pkw durch umgefallenen Leih-E-Scooter

Ein abgestellter Leih-E-Scooter fällt auf ein geparktes Auto und beschädigt dieses. Wer kommt für den Schaden auf – der Verleiher oder der letzte Fahrer des Leih-E-Scooters, der ihn dort abgestellt hat? Das Landgericht Köln musste diese Frage klären (Az. 6 S 79/24).

Im konkreten Fall parkte der Kläger seinen Pkw auf der Straße in der Nähe seines Wohnhauses. Später stellte eine unbekannte Person einen Leih-E-Scooter, der bei der Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversichert war, auf dem Bürgersteig in einem Abstand von ca. 30-50 cm zu dem geparkten Auto des Klägers ab. Als dieser später zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war das Fahrzeug beschädigt – verursacht offensichtlich durch den umgefallenen Leih-E-Scooter. Nachdem der Kläger die Beklagte durch anwaltliches Schreiben außergerichtlich erfolglos u. a. zur Begleichung von Reparaturkosten des Pkw aufgefordert hatte, erhob er Klage auf Zahlung vor dem Amtsgericht Köln. Er war der Ansicht, dass der vorherige Nutzer des Rollers diesen unsachgemäß abgestellt habe, sodass hierdurch die Gefahr für ein Umkippen auf ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug geschaffen worden sei. Das Amtsgericht wies die Klage als unbegründet ab. Es führte in seinem Urteil insbesondere aus, dass sich ein Schadensersatzanspruch nicht aus der im Straßenverkehr geltenden sog. verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG) ergebe.

Das Landgericht Köln entschied, dass u. a. ein deliktischer Anspruch vorliegend weder wegen eines Verhaltens der Halterin/Vermieterin des E-Scooters noch wegen des Verhaltens des unbekannten Fahrers/Mieters gegeben ist. Der letzte Mieter des Leih-E-Scooters hafte nicht für den Schaden: Es sei unklar, ob die Person, die den E-Scooter zuletzt gemietet habe, diesen überhaupt in der Auffindungssituation platziert habe. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine dritte Person den E-Scooter versetzt habe. So komme neben einem unsachgemäßen Abstellen mit ebenso hoher Wahrscheinlichkeit in Betracht, dass eine dritte Person den E-Scooter (fahrlässig oder vorsätzlich) umgestoßen habe oder auch, dass der E-Scooter beispielsweise wetterbedingt „von alleine“ umgekippt“ sei. Die Vermieterin des Leih-E-Scooters hafte ebenfalls nicht: Zwar unterliege die Vermieterin einer Verkehrssicherungspflicht, jedoch sei zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden könne. Zudem stellte das Landgericht Köln klar, dass das Abstellen des E-Scooters auf dem Gehweg kein schuldhaftes Fehlverhalten darstelle. Für E-Scooter gelten dieselben Parkvorschriften wie für Fahrräder. Das Abstellen auf Gehwegen sei nicht verboten.