Das Amtsgericht München gab der Kundin eines Energielieferanten weitgehend Recht und sprach ihr Schadensersatz nach Verstoß gegen die Preisbindung zu (Az. 172 C 17424/23).
Die Klägerin hatte im September 2021 mit einem Energielieferanten Verträge über Strom- und Gaslieferungen mit einer Preisgarantie von 12 Monaten abgeschlossen. Die Lieferung sollte ab dem 01.01.2022 beginnen. Im Januar und März 2022 erhöhte der Anbieter einseitig die Preise, was die Klägerin ablehnte. Daraufhin kündigte der Anbieter die Verträge. Die Klägerin musste neue, teurere Verträge bei einem anderen Energielieferanten abschließen und forderte 596,85 Euro Schadensersatz für die Mehrkosten. Da der Anbieter nicht zahlte, klagte sie.
Das Gericht gab der Kundin Recht und sprach ihr 515,87 Euro zu. Es stellte fest, dass die Preisbindung ab Vertragsschluss galt und eine Erhöhung vor dem 22./23.09.2022 unzulässig war. Die Klägerin habe daher berechtigt widersprochen und könne die Mehrkosten bis zu diesem Datum als Schadensersatz verlangen. Forderungen über diesen Zeitraum hinaus, bis Ende 2022, wies das Gericht jedoch ab.