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26. November 2025 – Tax
Neuberechnung des steuerlichen Rentenfreibetrags wegen veränderter Witwenrente? – Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Bei der Besteuerung gesetzlicher Altersrenten gilt der Grundsatz, dass der einmal festgesetzte Rentenfreibetrag sich bis zum Lebensende eines Rentners nicht mehr ändert. Rentenerhöhungen danach werden zu 100 Prozent steuerpflichtig. Das Finanzgericht Berlin- Brandenburg hatte die Frage zu klären, ob dieser Grundsatz auch für eine Witwenrente gilt, wenn die Rentenversicherung die Witwenrente wegen eigenen Einkommens der Witwe bzw. des Witwers mindert. Beziehungsweise, ob dann der Rentenfreibetrag auch unverändert bleibt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg verneinte die Frage (Az. 14 K 9179/21). Mindert die Deutsche Rentenversicherung eine Witwenrente, müsse das Finanzamt den bisherigen Rentenfreibetrag neu berechnen, also niedriger setzen. Die Revision wurde bereits eingelegt. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 4/25 anhängig.

Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob im Falle der Neuberechnung einer Rente auf Grund von Einkommensanrechnungen auch der steuerfreie Teil neu zu berechnen ist.

Hinweis
Ob die Richter des Bundesfinanzhofs der Argumentation des Finanzgerichts Berlin- Brandenburg folgen, bleibt abzuwarten. Dieses Urteil ist besonders für Rentenempfänger relevant, deren Rente, z. B. die Witwer-/Witwenrente, durch die Anrechnung eigener Einkünfte gekürzt wird.